Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1) Allgemeines

a) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden integrierenden Bestandteil jedes Vertrages mit der F.E.E. Schweiz AG.

b) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit, wenn sie von der F.E.E. Schweiz AG schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.

c) Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot/Auftrag maßgebend.

d) Ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen und vertraglichen Regelungen finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.

2) Art und Umfang der Leistung

a) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw. – enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Näherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften. Alle Eigentums- und Urheberrechte an Angebot und sämtlichen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen verbleiben bei dem Auftragnehmer. Angebot und Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder an Dritte weitergegeben, noch veröffentlicht oder vervielfältigt werden.

b) Angebote werden mit der Maßgabe und unter der Voraussetzung abgegeben, dass die bei dem Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.

c) Schriftliche Angebote gelten 4 Wochen, gerechnet vom Datum des Angebotes an.

d) Sämtliche Nebenarbeiten, wie z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten und dergleichen sind nicht im Angebot enthalten, soweit sie nicht in einzelnen Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Baumaßnahme in Person. Hierzu erfolgt ein separater Dienstvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten.

e) Sonderausstattungen, welche nicht schriftlicher Bestandteil des Auftrags sind, sind nicht nachverhandelbar und werden nach deren Ausführung gesondert und aufwandsbezogen berechnet.

f) Im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Teil- oder Mehrfachlieferung, werden die Mehrkosten durch diesen im vollen Umfang getragen.

g) Bei Nichtlieferbarkeit einzelner Auftragskomponenten, behält sich der Auftragnehmer die Lieferung gleich- oder höherwertiger Anlagenbestandteile ausdrücklich vor.

h) Bei kristallinen PV- Modulen gelten natürliche Farbabweichungen der Laminate nicht als Minderungs- oder Gewährleistungsgrund.

3) Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber selbst zu beschaffen und beizustellen. Falls dies durch die Firma F.E.E. Schweiz AG erledigt wird, werden die anfallenden Kosten hierfür und nach Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

a) Für Statik, Baugenehmigungen und Stromeinspeisung in das öffentliche Netz wird keine Gewährleistung übernommen. Der Auftragnehmer hat lediglich die hierzu notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

b) Genehmigungsverfahren und die damit verbundenen erforderlichen Freigaben der EVU, im Falle einer beabsichtigten Montage einer Photovoltaikanlage, unterliegen ausschließlich dem Auftraggeber und haben keinen Einfluss auf das Zustandekommen eines Vertrages.

4) Preise und Zahlung

a) Angebotspreise gelten jeweils nur bei Bestellung und Abnahme der gesamten angebotenen Anlage.

b) Die Preise verstehen sich netto, exklusive 8% Mehrwertsteuer. Zahlungen sind fällig gemäss Vertragsbedingungen.

c) Die Umsatzsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.

d) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Schweizerischen Nationalbank zu verlangen. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung auch ohne Mahnung des Auftragnehmers in Zahlungsverzug.

5) Eigentumsvorbehalt

a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem iefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage – und sonstigen Kosten – gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.

b) Der Vertragspartner erteilt die Zustimmung, dass der Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden kann.

6) Nutzen und Gefahr

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Ablieferung der Anlage.

7) Gewährleistung und Haftung

a) Für die Gewährleistung gelten die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber unentgeltliche Nachbesserung und für den Fall des endgültigen Fehlschlagens der Nachbesserung durch den Auftragnehmer Minderung und kumulativ Schadenersatz in Geld verlangen kann. Ein Recht zur Wandelung wird in Gemässheit dessen ausgeschlossen.

b) Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und entstehen dadurch Schäden an der Anlage, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, den Auftragnehmer bei Auftragserteilung hierauf schriftlich hinzuweisen.

8) Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft F.E.E. Schweiz AG.

b) Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht.

9) Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt das Vertragsverhältnis im Übrigen hiervon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen, soweit sie nicht im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niedergelegt sind.

Stand: Allschwil, 13. Januar 2011